Nichtannahme: Vereinbarkeit von § 2077 Abs.1 S.1 BGB mit Art.6 Abs.1 GG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2761/11
- Datum
- 12.01.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120112.1bvr276111
Abstrakte Rechtssätze
§ 2077 Abs.1 S.1 BGB setzt für die vorzeitige Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehegatten voraus, dass die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Ehegatten erkennbar die Ehe als gescheitert ansehen.
Art.6 Abs.1 GG wird weder als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, wenn eine gesetzliche Regelung auf objektivierbare Scheidungsgründe und erkennbaren Willen zum Beendigungswillen abstellt.
Eine verfassungsrechtliche Vereinbarkeit einer zivilrechtlichen Vorschrift ist gegeben, wenn diese hinreichend klare und objektive Anknüpfungspunkte enthält, die Eingriffsintensität in den Schutzbereich begrenzen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat und ihre Annahme zur Durchsetzung der gerügten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93a Abs.2 BVerfGG).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 4. Oktober 2011, Az: 8 W 321/11, Beschluss
vorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 23. August 2011, Az: II NG 44/2011, Beschluss
vorgehend Notariat Stuttgart-Bad Cannstatt, 12. Juli 2001, Az: II NG 44/2011, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Art. 6 Abs. 1 GG wird weder in seiner Bedeutung als Institutsgarantie noch als Freiheitsrecht beeinträchtigt, weil die vorzeitige Unwirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.