Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 250.000 Euro
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20
- Datum
- 25.02.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220225.1bvr275620
Abstrakte Rechtssätze
Zur Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Bedeutung und dem Umfang der Rechtssache; bei Verfassungsbeschwerden kann wegen ihrer verfassungsrechtlichen Tragweite ein erheblicher Wert angesetzt werden.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch das Bundesverfassungsgericht im pflichtgemäßen Ermessen und stellt eine eigenständige Verfahrensentscheidung dar, die an die Vorschriften des RVG gebunden ist.
Für mehrere gleichgelagerte Verfassungsbeschwerdeverfahren kann für jedes Verfahren ein eigener Gegenstandswert festgesetzt werden, soweit die anwaltliche Tätigkeit gesondert zu vergüten ist.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 22. Dezember 2020, Az: 1 BvR 2756/20, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 20. Juli 2021, Az: 1 BvR 2756/20, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird in den Verfahren 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20 und 1 BvR 2777/20 auf jeweils 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG).