Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Substantiierung (SokaSiG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19
- Datum
- 06.08.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210806.1bvr271819
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist in einer Verfassungsbeschwerde in der nach § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 92 BVerfGG gebotenen Weise substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Substantiierung, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei der Prüfung einer Verfassungsbeschwerde auf bereits getroffene Erwägungen zu derselben Rechtsfrage verweisen; solche Erwägungen können dem Erfolg der Beschwerde entgegenstehen.
Das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung absehen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 1700/17, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 420/17, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der Verfassungsbeschwerden die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.