Nichtannahme: Berücksichtigung möglicher Behinderung bei Kostenfestsetzung in Mietsache
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2710/16
- Datum
- 31.01.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170131.1bvr271016
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung, welche Kosten nach §91 Abs.1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind, kann das Gericht die Ausstrahlungswirkung des besonderen Diskriminierungsverbots des Art.3 Abs.3 Satz2 GG und das Recht auf persönliche Mobilität der UN-Behindertenrechtskonvention zu berücksichtigen haben.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach §93a Abs.2 BVerfGG ist nur angezeigt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder ohne Annahme ein besonders schwerer Nachteil droht.
Fehlende substantiierte Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie unkonkret behauptete Wiederholungsgefahren können die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ausschließen.
Kosten, die nur zum Teil auf einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit beruhen und auch sonst entstanden wären, begründen ohne weiteres keine Annahme der Verfassungsbeschwerde; es bedarf eines Nachweises des besonderen Gewichts des behaupteten Nachteils.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 5. Oktober 2016, Az: 82 T 157/16, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 12. Juli 2016, Az: 82 T 157/16, Beschluss
vorgehend AG Berlin-Mitte, 20. April 2016, Az: 27 C 173/12, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die gegen den Umfang der Kostenfestsetzung in einem Zivilprozess gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (§ 93b Satz 1, Alternative 1 BVerfGG). Ihre Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Es erscheint zwar verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Landgericht weder bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch im Anhörungsrügeverfahren auf die besondere Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende körperliche Behinderung eingegangen ist. Im Rahmen der Prüfung, welche Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem gegen seine Vermieterin über mehrere Jahre geführten Rechtsstreit notwendig waren, könnte das Landgericht gehalten gewesen sein, die Ausstrahlungswirkung des besonderen Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des Rechts auf persönliche Mobilität aus Art. 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 341 <356>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, NJW 2016, S. 3013, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, NJW 2016, S. 3014, Rn. 10, jeweils m.w.N.).
2. Ungeachtet dessen erscheint die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer weder dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder ihm durch die Versagung einer Sachentscheidung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, Halbsatz 2 BVerfGG ein besonders schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 96, 245 <248>; stRspr).
Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine konkreten Angaben gemacht hat. Auch die behauptete Wiederholungsgefahr der angegriffenen Entscheidungen hat er lediglich behauptet und nicht konkretisiert. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Kosten schon nach den Angaben des Beschwerdeführers nur zu einem Teil auf seiner eingeschränkten Bewegungsfreiheit beruhen und ihm im Übrigen auch dann entstanden wären, wenn er sich nicht auf den Schutz des besonderen Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen könnte.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).