Verfahrenstrennung in Verfassungsbeschwerde zu Teilen des IfSG/IfSGuaVÄndG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2649/21
- Datum
- 06.04.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rs20220406.1bvr264921
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Teile eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens abtrennen, soweit sich die Beschwerde gegen einzelne gesetzliche Vorschriften richtet.
Die Anordnung der Verfahrenstrennung führt dazu, dass der abgetrennte Verfahrensabschnitt unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt wird.
Die Abtrennung erstreckt sich nur auf die konkret im Schriftsatz bezeichneten Anträge und berührt nicht die Fortführung des übrigen Verfahrens.
Die Verfahrenstrennung dient der verfahrensmäßigen und organisatorischen Klarstellung und ermöglicht die getrennte rechtliche Prüfung unterschiedlicher Rechtsfragen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 10. Februar 2022, Az: 1 BvR 2649/21, Ablehnung einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 27. April 2022, Az: 1 BvR 2649/21, Beschluss
Tenor
1. Das Verfahren wird abgetrennt, soweit sich die Beschwerdeführenden gegen Artikel 1 Nummern 5, 6 und 8 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften vom 18. März 2022 (Bundesgesetzblatt I Seite 466) und § 28b Absätze 1 bis 3 und 5, § 73 Absatz 1a Nummern 11b bis 11e des Infektionsschutzgesetzes in der Fassung bis einschließlich 18. März 2022 wenden (Schriftsatz vom 26. März 2022, dort Anträge III bis V).
2. Das Verfahren wird insoweit fortan unter dem Aktenzeichen 1 BvR 747/22 geführt.