Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen § 28a Abs.1 Nr.13–14 IfSG wegen Begründungsmangels
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2647/20
- Datum
- 30.11.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201130.1bvr264720
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in §§ 23, 92 BVerfGG normierten Anforderungen an Begründung und Substantiierung nicht erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Beschwerde bereits aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird gegenstandslos, wenn das Verfahren der Hauptsache mangels Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr geführt wird (§ 40 Abs.3 GOBVerfG).
Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG nicht genügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.