BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach §93d BVerfGG unterblieben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2613/11
- Datum
- 23.11.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111123.1bvr261311
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2613/11) gegen eine vorinstanzliche Entscheidung (BFH). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und sah gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorliegen.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von der Begründung eines Kammerbeschlusses absehen.
3
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
4
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in der betreffenden Sache.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. August 2011, Az: V S 16/11, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.