Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach §93d BVerfGG unterblieben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2613/11
Datum
23.11.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111123.1bvr261311
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2613/11) gegen eine vorinstanzliche Entscheidung (BFH). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und sah gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorliegen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von der Begründung eines Kammerbeschlusses absehen.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde beendet das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in der betreffenden Sache.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 24. August 2011, Az: V S 16/11, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach §93d BVerfGG unterblieben — Themis