BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen §21 Abs.1 S.1 TierSchG und FerkBetSachkV
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2612/19
- Datum
- 14.05.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210514.1bvr261219
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen § 21 Abs. 1 S. 1 TierSchG i.d.F. v. 17.12.2018 sowie gegen die Ferkelkastrations-Verordnung (FerkBetSachkV). Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde mit Beschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.
3
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ FerkBetSachkV§ 5 TierSchG§ 6 Abs 1 S 2 Nr 2a TierSchG§ 6 Abs 6 TierSchG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.