Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen §21 Abs.1 S.1 TierSchG und FerkBetSachkV

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2612/19
Datum
14.05.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210514.1bvr261219
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen § 21 Abs. 1 S. 1 TierSchG i.d.F. v. 17.12.2018 sowie gegen die Ferkelkastrations-Verordnung (FerkBetSachkV). Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde mit Beschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.

3

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ FerkBetSachkV§ 5 TierSchG§ 6 Abs 1 S 2 Nr 2a TierSchG§ 6 Abs 6 TierSchG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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