Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei ausstehendem fachgerichtlichem Verfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2554/13
- Datum
- 26.09.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130926.1bvr255413
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeführerin nicht zuvor den regulären Rechtsweg durch ein fachgerichtliches Hauptsacheverfahren ausgeschöpft hat (Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 BVerfGG).
Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entfaltet Wirkung auch bei Rügen grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG), sofern das fachgerichtliche Verfahren geeignet ist, die behauptete Verletzung zu klären.
Eine Ausnahme von der Subsidiarität ist nur bei dargelegtem, konkretem und unvermeidbarem endgültigem Rechtsverlust anzunehmen; bloße Befürchtungen oder befristete Stellenbesetzungen genügen nicht.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann nach § 93a Abs. 2 i.V.m. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne ausführliche Begründung erfolgen, wenn die Unzulässigkeit offenkundig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 4. Juli 2013, Az: 18 SaGa 848/13, Urteil
vorgehend ArbG Berlin, 17. April 2013, Az: 48 Ga 4955/13, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG rügt, weil die Arbeitsgerichte diesen in einem Verfahren gegen eine privatrechtlich organisierte, aber von Anstalten öffentlichen Rechts getragene Arbeitgeberin für nicht anwendbar erachteten, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiarität aus § 90 Abs. 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin ist insoweit gehalten, zunächst das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Es ist angesichts der befristeten Besetzung der von der Beschwerdeführerin erstrebten Stelle ohne weitere Anhaltspunkte nicht ersichtlich, dass vor Durchführung des Hauptsacheverfahrens ein endgültiger Rechtsverlust durch eine rechtlich verbindliche, dauerhafte Besetzung der Stelle droht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.