Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2533/13)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2533/13
Datum
01.07.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160701.1bvr253313
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 2533/13) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss erfolgte als Kammerbeschluss ohne Begründung und ist unanfechtbar. Es liegt damit keine inhaltliche Prüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen vor. Die Nichtannahme stellt keine Feststellung zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen dar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts bedeutet keine Entscheidung über die materiellen Grundrechtsrügen; er beinhaltet keine inhaltliche Prüfung der angegriffenen Vorentscheidungen.

2

Nichtannahmebeschlüsse können als Kammerbeschlüsse ohne nähere Begründung ergehen, ohne dadurch die Untersagung einer späteren materiellen Prüfung auszuschließen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Zulässigkeits- und Erfolgsaussichten voraus; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 139a AO 1977§ 139b AO 1977

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 9. Juli 2013, Az: II B 157/1, Beschluss

vorgehend FG Köln, 7. November 2012, Az: 2 K 609/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2533/13) — Themis