Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2533/13)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2533/13
- Datum
- 01.07.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160701.1bvr253313
Abstrakte Rechtssätze
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts bedeutet keine Entscheidung über die materiellen Grundrechtsrügen; er beinhaltet keine inhaltliche Prüfung der angegriffenen Vorentscheidungen.
Nichtannahmebeschlüsse können als Kammerbeschlüsse ohne nähere Begründung ergehen, ohne dadurch die Untersagung einer späteren materiellen Prüfung auszuschließen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Zulässigkeits- und Erfolgsaussichten voraus; fehlen diese, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 9. Juli 2013, Az: II B 157/1, Beschluss
vorgehend FG Köln, 7. November 2012, Az: 2 K 609/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.