Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; PKH und Beiordnung teilweise bewilligt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2529/10
- Datum
- 16.03.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110316.1bvr252910
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen entfallen.
Bei Feststellung des Wegfalls der Annahmevoraussetzungen kann das Bundesverfassungsgericht von einer weitergehenden Begründung nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG absehen.
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts können für das Verfahren einer Verfassungsbeschwerde bewilligt werden, auch wenn die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht zur Entscheidung angenommen wird, soweit die Bewilligung auf bestimmte angegriffene Vorentscheidungen bezogen ist.
Die Entscheidung über PKH und Beiordnung ist eine prozessuale Nebenentscheidung, die unabhängig von der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zu treffen und zu begründen ist.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Oktober 2010, Az: L 12 SO 523/10 ER, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. September 2010, Az: L 12 SO 440/10 B ER, Beschluss
vorgehend SG Köln, 4. August 2010, Az: S 21 SO 333/10 ER, Beschluss
Tenor
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, soweit diese sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch die Beschlüsse des Sozialgerichts Köln vom 4. August 2010 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2010 richtet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin Z. beigeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.