Wiederholung einstweiliger Anordnung: Aussetzung der Vollziehung in Vaterschaftsverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2509/10
- Datum
- 07.09.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110907.1bvr250910
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine zuvor ergangene einstweilige Anordnung wiederholen oder verlängern, sofern die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin vorliegen und die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde anhängig ist.
Eine einstweilige Anordnung kann die Aussetzung der Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung anordnen, um vorläufigen Schutz vor nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu gewähren.
Die Anordnung der Duldung von Untersuchungen im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens kann Gegenstand einstweiliger Maßnahmen sein, soweit dies zur Wahrung verfassungsrechtlich geschützter Interessen erforderlich ist.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist befristet; sie kann längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 25. August 2010, Az: 12 UF 129/10, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 2. Juni 2010, Az: 24 F 484/09, Zwischenbeschluss
vorgehend BVerfG, 7. Oktober 2010, Az: 1 BvR 2509/10, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. März 2011, Az: 1 BvR 2509/10, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 7. Oktober 2010, verlängert mit Beschluss vom 16. März 2011, wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.