Ablehnung isolierter PKH für geplante Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussichten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2504/17
- Datum
- 27.11.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr250417
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde ist gemäß §§ 114 ff. ZPO möglich, auch als isolierte Bewilligung für eine noch nicht erhobene Verfahrensart.
Prozesskostenhilfe ist nur zu gewähren, wenn sie unbedingt erforderlich erscheint, der Antragsteller die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.
Fehlende hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde rechtfertigen die Ablehnung eines PKH-Antrags; insoweit sind Anhaltspunkte einer Grundrechtsverletzung darzulegen.
Entscheidungen über die Bewilligung von PKH in Verfahren vor dem BVerfG können unanfechtbar sein, wenn das Gericht dies im Beschluss feststellt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 16. August 2017, Az: 15 S 70/17, Beschluss
vorgehend AG Gelsenkirchen, 20. Februar 2017, Az: 428 C 484/16, Urteil
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L.., für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3).
Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, a.a.O., Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).
2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleicher Rechte der Antragssteller ist nichts ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.