Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden mangels Anhaltspunkte für Grundrechtsverletzung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2494/09, 1 BvR 1257/10
- Datum
- 14.09.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100914.1bvr249409
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist oder Aussicht auf Erfolg bietet (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Fehlen auf der Grundlage des Vorbringens Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht kann von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen, wenn es die Verfassungsbeschwerde nach § 93a BVerfGG nicht zur Entscheidung annimmt (§ 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG).
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 7. September 2009, Az: 23 W 32/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Juli 2009, Az: 23 W 32/09, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 24. Februar 2009, Az: 3/7 OH 1/06, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 9. April 2010, Az: 23 W 10/10, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 23. November 2009, Az: 3/7 OH 1/06 KapMuGVorl, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihnen kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verstoßen, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerden nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.