Nichtannahmebeschluss und Verwerfung von Ablehnungsgesuchen (1 BvR 2492/15)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2492/15
- Datum
- 10.03.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160310.1bvr249215
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen mitwirkende Verfassungsrichter kann verworfen werden, wenn es als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.
Eine Verfassungsbeschwerde kann durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung angenommen werden, sofern die Kammer die Zulässigkeits- oder Begründungsvoraussetzungen nicht bejaht.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Nichtannahme- und Verwerfungsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend SG Konstanz, 30. Juli 2015, Az: S 5 AS 393/15, Gerichtsbescheid
vorgehend SG Konstanz, 30. Juli 2015, Az: S 5 AS 1348/14, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Anträge auf Ablehnung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Kirchhof, des Richters Masing und der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.