Gegenstandswertfestsetzung für einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2492/08
- Datum
- 01.08.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120801.1bvr249208
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Gegenstandswert für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG.
Die Gegenstandswertfestsetzung erstreckt sich auf das Verfahren über die einstweilige Anordnung und regelt damit die Vergütungsgrundlage für das Eilverfahren unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in konkretem Geldbetrag begründet die Anspruchsgrundlage des Rechtsanwalts auf Vergütung eindeutig und vollziehbar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 17. Februar 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. August 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 2. Februar 2010, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 21. März 2012, Az: 1 BvR 2492/08, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.