Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Wiederholung einstweiliger Außerkraftsetzung von Teilen des BayVersG

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 2492/08
Datum
02.02.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009 zur Außerkraftsetzung bzw. Einschränkung der Anwendung von Teilen des Bayerischen Versammlungsgesetzes. Die Anordnung wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, angeordnet. Grundlage ist § 32 Abs. 6 BVerfGG; die Maßnahme sichert den Status quo bis zur materiellen Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 6 BVerfGG wiederholen und deren Wirkung jeweils für bis zu sechs Monate verlängern.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient dazu, den Status quo bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu erhalten.

3

Eine wiederholte einstweilige Anordnung ist grundsätzlich befristet und steht längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in Kraft.

4

Die einstweilige Außerkraftsetzung oder Einschränkung der Anwendung von Gesetzesbestimmungen kann gerechtfertigt sein, um irreversible oder nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsfolgen bis zur finalen Entscheidung zu verhindern.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ Art 13 Abs 1 VersammlG BY

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 17. Februar 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 4. August 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 21. März 2012, Az: 1 BvR 2492/08, Nichtannahmebeschluss

nachgehend BVerfG, 1. August 2012, Az: 1 BvR 2492/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 524) wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).

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