Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 249/15
- Datum
- 28.10.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181028.1bvr024915
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die erhöhte objektive Bedeutung des Verfahrens gebührend zu berücksichtigen.
Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bedeutung des Streitgegenstands und nicht ausschließlich nach den persönlichen wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten.
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert verbindlich feststellen; bei der Festsetzung sind die in der Rechtsprechung entwickelten Bewertungsmaßstäbe (insbesondere BVerfGE 79, 365 ff.) zu beachten.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat unmittelbare Auswirkungen auf Anwaltsvergütung und Verfahrenskosten und ist daher unter Berücksichtigung sachgerechter Bewertungsmaßstäbe vorzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 23. Juli 2014, Az: B 12 KR 26/12 R, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 15. November 2012, Az: L 5 KR 78/12, Urteil
vorgehend BVerfG, 27. Juni 2018, Az: 1 BvR 100/15, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird insbesondere unter Berücksichtigung der erhöhten objektiven Bedeutung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 79, 365 <367 ff.>) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt.