Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch gegen Richterin unzulässig verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2480/25
Datum
06.12.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251206.1bvr248025
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; ein gegen einzelne Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch war teilweise nicht zu prüfen und gegen die Richterin Härtel als unzulässig zu verwerfen. Das Gericht begründet die Verwerfung damit, dass die vorgebrachten Ausführungen die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen. Auf eine ausführliche Begründung der Nichtannahme wird nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Ablehnung eines Richters ist nicht zu entscheiden, soweit dieser nicht zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen ist.

2

Ein Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen, wenn die vorgetragenen Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit offensichtlich ungeeignet sind.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung feststellen; hiervon ist nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abzusehen.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Karlsruhe, 5. November 2025, Az: 3 K 505/25, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Mangels ihrer Berufung zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 36>) bedarf es einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und den Richter Eifert nicht. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Härtel ist als unzulässig zu verwerfen, da es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).

2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch gegen Richterin unzulässig verworfen — Themis