Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Begründung abgesehen (§ 93d BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2470/21
- Datum
- 03.03.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220303.1bvr247021
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht gegeben sind.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde von einer Begründung absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme zur Entscheidung durch Kammerbeschluss stellt keine inhaltliche Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Rügen dar.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 17. Mai 2021, Az: IX R 21/18, Urteil
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. April 2018, Az: 5 K 2703/12, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.