Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: Frist, Rechtswegerschöpfung, Substantiierung fehlen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 244/14
- Datum
- 06.03.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140306.1bvr024414
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
Die Rechtswegerschöpfung im arbeitsgerichtlichen Verfahren setzt die Erhebung der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG voraus; fehlt diese, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig.
Eine Verfassungsbeschwerde genügt den Substantiierungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht, wenn sie keine substantiierten Sachvorträge enthält, aus denen sich eine konkrete Grundrechtsverletzung ergibt.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, wenn sie unzulässig ist.
Vorinstanzen
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 11. September 2013, Az: 17 Sa 12/13, Beschluss
vorgehend ArbG Stuttgart, 23. April 2013, Az: 30 Ca 6355/12, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn sie ist unzulässig. Zum einen wahrt sie ganz offensichtlich nicht die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), denn die Erhebung eines Rechtsbehelfs, der nach richterlichem Hinweis auf seine Unstatthaftigkeit zurückgenommen wird, verlängert nicht den Lauf der Beschwerdefrist. Ferner ist mangels Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG auch der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Schließlich genügt die Verfassungsbeschwerde nicht im Ansatz den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.