Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Rentenwechsels (§34 Abs.4 Nr.3 SGB VI)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2408/15
Datum
16.12.2015
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151216.1bvr240815
Quelle
Die Beschwerdeführerin, die die Voraussetzungen der abschlagsfreien Rente nach §236b SGB VI erfüllte, beantragte den Wechsel, dem ihr aber wegen §34 Abs.4 Nr.3 SGB VI versagt wurde, da sie bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezog. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es sah die Angriffe gegen die Ausgestaltung von §236b SGB VI als erfolglos an und verzichtete nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf eine weitere Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Wechsel in die abschlagsfreie Rente nach §236b SGB VI besteht nicht, wenn ein gesetzliches Verbot des Rentenwechsels nach §34 Abs.4 Nr.3 SGB VI greift.

2

§34 Abs.4 Nr.3 SGB VI schließt den Wechsel in eine andere Altersrentenart aus, wenn bereits eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente mit Abschlägen bezogen wird.

3

Eine Verfassungsbeschwerde wird mangels tragfähiger verfassungsrechtlicher Rügen nicht zur Entscheidung angenommen; die vorgebrachten Einwendungen müssen substantiiert und entscheidungserheblich sein.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weiteren Begründung bei Nichtannahme absehen.

Relevante Normen
§ GG§ 34 Abs 4 Nr 3 SGB 6§ 236b SGB 6

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Mai 2015, Az: L 7 R 5354/14, Urteil

vorgehend SG Mannheim, 20. November 2014, Az: S 6 R 2856/14, Urteil

Gründe

1

Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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