Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Rentenwechsels (§34 Abs.4 Nr.3 SGB VI)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2408/15
- Datum
- 16.12.2015
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151216.1bvr240815
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Wechsel in die abschlagsfreie Rente nach §236b SGB VI besteht nicht, wenn ein gesetzliches Verbot des Rentenwechsels nach §34 Abs.4 Nr.3 SGB VI greift.
§34 Abs.4 Nr.3 SGB VI schließt den Wechsel in eine andere Altersrentenart aus, wenn bereits eine vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente mit Abschlägen bezogen wird.
Eine Verfassungsbeschwerde wird mangels tragfähiger verfassungsrechtlicher Rügen nicht zur Entscheidung angenommen; die vorgebrachten Einwendungen müssen substantiiert und entscheidungserheblich sein.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weiteren Begründung bei Nichtannahme absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 21. Mai 2015, Az: L 7 R 5354/14, Urteil
vorgehend SG Mannheim, 20. November 2014, Az: S 6 R 2856/14, Urteil
Gründe
Der Beschwerdeführerin, die zum 1. Juli 2014 alle tatbestandlichen Voraussetzungen der begehrten Rente nach § 236b SGB VI wie auch nach § 38 SGB VI erfüllte, wird der Wechsel in diese abschlagsfreie Rentenart allein wegen § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI verwehrt, weil sie zum genannten Zeitpunkt bereits eine unter Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gewährte Altersrente für Frauen bezogen hat. Ihre weitgehend gegen die Ausgestaltung des § 236b SGB VI gerichteten Ausführungen gehen daher ins Leere.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.