Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung (§22 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2385/17
Datum
27.11.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr238517
Quelle
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG; das BVerfG lehnte den Antrag ab, da weder die objektive Sachdienlichkeit noch die subjektive Notwendigkeit hinreichend dargelegt waren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; eine weitergehende Begründung erfolgte nicht (§ 93d Abs.1 S.3 BVerfGG). Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG setzt voraus, dass deren Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.

2

Der Antragsteller muss konkret darlegen, warum ihm eine Vertretung durch die in § 22 Abs. 1 S. 1 BVerfGG genannten Personen unzumutbar ist; eine bloße Nennung genügt nicht.

3

Fehlt die Darlegung der objektiven Sachdienlichkeit und der subjektiven Notwendigkeit, ist der Antrag auf Zulassung des Beistands abzulehnen.

4

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.

5

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Kenzingen, 26. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss

vorgehend AG Kenzingen, 4. Juli 2017, Az: 1 C 190/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Herrn G… als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmende Antrag auf Zulassung des Herrn G… als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, warum es ihr unzumutbar sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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