Nichtannahmebeschluss: Gerichtspräsidentliche Anordnung zur Bildberichterstattung als Verwaltungsakt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2377/11
- Datum
- 29.09.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110929.1bvr237711
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung des Präsidenten eines Gerichts über Modalitäten der Gerichtsberichterstattung ist als Verwaltungsakt der Behörde im funktionellen Sinne zu qualifizieren und auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.
Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sind die in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genannten Rechtswege zu erschöpfen; eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn dieser Erschöpfungsgrund fehlt.
Ob eine Anordnung von dem Vorsitzenden der Strafkammer oder vom Präsidenten des Landgerichts ergeht, kann entscheidend für die rechtliche Qualifikation und den zuständigen Rechtsweg sein.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die aufgeworfene Frage keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung besitzt, weil die Rechtslage bereits geklärt ist.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2011 gegenüber der "B."-Zeitung Angeklagte, Zeugen oder Nebenkläger in einem Wirtschaftsstrafverfahren nur "verpixelt" abzubilden. Die Beschwerdeführerin, die die "B."-Zeitung verlegt, rügt die Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Frage der Veröffentlichung von Bildern von Angeklagten in der Gerichtsberichterstattung schon mehrfach Stellung bezogen (BVerfGE 91, 125; 119, 309).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin ist nicht angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
Die angegriffene Anordnung hat hier nicht der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer des Landgerichts erlassen, sondern der Präsident des Landgerichts.
Der Präsident des Landgerichts erlässt die Anordnung als Behördenleiter im Rahmen seines Hausrechts (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 169 Rn. 89; § 12 Rn. 93 ff.; vgl. auch Nr. 129 Abs. 4 RiStBV). Eine solche Anordnung stellt einen Verwaltungsakt des Gerichtspräsidenten als Behörde im funktionellen Sinne dar, der auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden kann (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 12 Rn. 100; Lehr, Bildberichterstattung der Medien über Strafverfahren, NStZ 2001, S. 63 <66>; bezüglich Hausverbot/Durch-suchungsanordnung: OVG Schleswig, NJW 1994, S. 340).
Dies hat die Beschwerdeführerin hier unterlassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.