Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Ablehnungsgesuch verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2328/20
- Datum
- 02.11.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201102.1bvr232820
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn es keine hinreichende Begründung enthält oder sich nicht auf ein Mitglied der entscheidenen Kammer bezieht.
Ein Ablehnungsgesuch muss konkret auf das betreffende Verfahren und auf ein benanntes Kammermitglied bezogene Umstände darlegen, ansonsten fehlt die Verfahrensbezugnahme und das Gesuch ist unbeachtlich.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahmeentscheidungen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Nichtannahmeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, sofern das Gericht dies gemäß den Verfahrensvorschriften anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend SG Düsseldorf, 10. Juni 2020, Az: S 12 AS 1505/20 ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Richterablehnung wird verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG weder begründet noch betrifft es ein Mitglied der Kammer; es bezieht sich damit nicht auf das konkrete Verfahren und ist deshalb unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.