Nichtannahmebeschluss des BVerfG – Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2318/14
- Datum
- 17.09.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160917.1bvr231814
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahmebeschlüssen auf eine Begründung verzichten.
Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann unabhängig von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getroffen werden.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. April 2014, Az: VI ZR 246/12, Urteil
vorgehend KG Berlin, 3. Mai 2012, Az: 10 U 99/11, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 21. Juni 2011, Az: 27 O 145/11, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.