Ablehnung einstweiliger Anordnung: Sorgerechtsübertragung unzulässig bei nur umgangsrechtlichem Streit
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2311/16
- Datum
- 22.11.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161122.1bvr231116
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG wird durch den Streitfall begrenzt; die Anordnung darf nur den Zustand vorläufig regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat.
Eine einstweilige Anordnung ist unzulässig, soweit sie inhaltlich über den Gegenstand des Ausgangsstreits hinausgeht.
Ist in der Hauptsache lediglich das Umgangsrecht streitig, rechtfertigt dies nicht die vorläufige Übertragung der elterlichen Sorge durch eine einstweilige Anordnung.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, wenn er den zulässigen Rahmen der provisorischen Regelung des Streitfalls überschreitet; die hierauf gestützte Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend AG München, 6. Oktober 2016, Az: 551 F 9082/16, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt. Eine einstweilige Anordnung muss sich darauf beschränken, den Zustand, das heißt den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat (vgl. BVerfGE 8, 42 <46>; 12, 36 <44 f.>; 23, 42 <49>).
2. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Regelung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Die von ihr begehrte Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht würde weit über den Ausgangsstreit hinausgehen und ist damit kein zulässiger Gegenstand einer vorläufigen Regelung im Zuge des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.