Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss des BVerfG (ohne Begründung) – 1 BvR 2301/10

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2301/10
Datum
14.10.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20101014.1bvr230110
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, die das Gericht in einem Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annahm. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar; gegen den Nichtannahmebeschluss stehen keine weiteren Rechtsbehelfe offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 1. Juli 2010, Az: V B 62/09, Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. April 2009, Az: 16 K 393/08, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss des BVerfG (ohne Begründung) – 1 BvR 2301/10 — Themis