BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss des BVerfG (ohne Begründung) – 1 BvR 2301/10
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2301/10
- Datum
- 14.10.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20101014.1bvr230110
Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, die das Gericht in einem Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annahm. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar; gegen den Nichtannahmebeschluss stehen keine weiteren Rechtsbehelfe offen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
3
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 1. Juli 2010, Az: V B 62/09, Beschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. April 2009, Az: 16 K 393/08, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.