Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2299/20
Datum
24.03.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210324.1bvr229920
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter und legte Verfassungsbeschwerde gegen ein Versäumnisurteil vor. Das BVerfG verwirft das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig, weil keine substanziierten Anhaltspunkte für Besorgnis der Befangenheit vorgetragen wurden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; ein gestellter Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos. Von einer weiteren Begründung wurde nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG abgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es keine Begründung enthält oder nur Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs kann das Gericht das Gesuch ohne dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters verwerfen.

3

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann von einer weitergehenden Begründung in einem Nichtannahmebeschluss abgesehen werden.

4

Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde macht einen parallel gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend AG Neuss, kein Datum verfügbar, Az: 78 C 2399/20, Versäumnisurteil

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 f. Rn. 12>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen — Themis