Abtrennung von Verfassungsbeschwerde gegen Speicherpflicht; Fortführung unter 1 BvR 2354/23
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 229/16
- Datum
- 04.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231204a.1bvr022916
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann ein laufendes Verfahren hinsichtlich einzelner Beschwerdeführer abtrennen und diese Verfahrensabschnitte gesondert weiterführen.
Die Abtrennung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kann durch einen Kammerbeschluss verfügt werden.
Die Fortführung eines abgetrennten Verfahrens erfolgt unter einem neuen Aktenzeichen, unter dem der abgetrennte Verfahrensabschnitt eigenständig behandelt wird.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 8. Juni 2016, Az: 1 BvR 229/16, Ablehnung einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. Dezember 2023, Az: 1 BvR 229/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1) und 16) von dem Verfahren 1 BvR 229/16 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2354/23 fortgeführt.