Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 250.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23
- Datum
- 10.04.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260410.1bvr228423
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Bemessung von Vergütung und verfahrensbezogenen Gebühren nach der Bedeutung des Verfahrens bemessen; dabei sind sowohl subjektive als auch objektive Bedeutung zu berücksichtigen.
Auch in Verfassungsbeschwerdeverfahren rechtfertigt die nicht-vermögensrechtliche (ideelle) Bedeutung des Verfahrens eine erhebliche Erhöhung des Gegenstandswerts.
Das Gericht kann den Gegenstandswert verbindlich festsetzen, um eine verlässliche Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Leistungen und für kostenrechtliche Ansprüche zu schaffen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind die verfassungsrechtliche Tragweite, die Reichweite möglicher Auswirkungen auf Grundrechte sowie die Bedeutung für die beteiligten Personen als objektive Bewertungskriterien zu würdigen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 23. September 2025, Az: 1 BvR 2284/23, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der hohen subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.