Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 250.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23
Datum
10.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rs20260410.1bvr228423
Quelle
Das BVerfG setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 250.000 Euro fest. Maßgeblich waren die hohe subjektive Bedeutung für den Beschwerdeführer sowie die objektive Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Streitfragen. Die Festsetzung dient der Bemessung anwaltlicher Vergütung und verfahrensbezogener Gebühren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für die Bemessung von Vergütung und verfahrensbezogenen Gebühren nach der Bedeutung des Verfahrens bemessen; dabei sind sowohl subjektive als auch objektive Bedeutung zu berücksichtigen.

2

Auch in Verfassungsbeschwerdeverfahren rechtfertigt die nicht-vermögensrechtliche (ideelle) Bedeutung des Verfahrens eine erhebliche Erhöhung des Gegenstandswerts.

3

Das Gericht kann den Gegenstandswert verbindlich festsetzen, um eine verlässliche Grundlage für die Abrechnung anwaltlicher Leistungen und für kostenrechtliche Ansprüche zu schaffen.

4

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind die verfassungsrechtliche Tragweite, die Reichweite möglicher Auswirkungen auf Grundrechte sowie die Bedeutung für die beteiligten Personen als objektive Bewertungskriterien zu würdigen.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 23. September 2025, Az: 1 BvR 2284/23, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird unter Berücksichtigung der hohen subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 250.000 € — Themis