Treffer
BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung

Eilantrag gegen Vollstreckung von Strafurteilen wegen Subsidiarität verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2283/23
Datum
09.02.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240209.1bvr228323
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Vollstreckung von Strafurteilen. Das BVerfG lehnte den Antrag als unzulässig verworfen ab, weil der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde auch im Eilrechtsschutz nicht gewahrt war. Der Antragsteller machte nicht plausibel, dass fachgerichtlicher Rechtsschutz unzumutbar oder unmöglich sei, und wies keine konkret drohenden Vollstreckungsnachteile nach. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz.

2

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, warum fachgerichtlicher Rechtsschutz nicht möglich oder unzumutbar ist.

3

Für die Zulässigkeit vorläufiger verfassungsrechtlicher Maßnahmen ist die konkrete Darlegung drohender Nachteile erforderlich; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Fehlt es an der substanziierten Darlegung sowohl der Unmöglichkeit des fachgerichtlichen Rechtswegs als auch konkreter Vollstreckungsnachteile, ist der Eilantrag zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 15. November 2023, Az: 203 StRR 491/23, Beschluss

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 11. April 2023, Az: 8 Ns 214 Js 29706/21, Urteil

vorgehend AG Nürnberg, 28. Juni 2022, Az: 49 Cs 214 Js 29706/21, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Eilantrag gegen Vollstreckung von Strafurteilen wegen Subsidiarität verworfen — Themis