Nichtannahme: Kein Beteiligungsrecht der Eltern an Vaterschaftsanfechtung nach Tod des rechtlichen Vaters
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2269/15
- Datum
- 23.11.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151123.1bvr226915
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 Abs. 1 GG begründet nicht ohne Weiteres ein verfassungsrechtliches Beteiligungsrecht Dritter an einem vom rechtlichen Vater eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Die Fortführung eines zivilrechtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens durch Dritte nach dem Tod des Anfechtungsführers bedarf einer gesetzlichen oder verfassungsrechtlich zu begründenden Anspruchsgrundlage; bloße Betroffenheit durch familiäre Bindungen genügt hierfür nicht.
Ist die Rechtsprechung der Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des anzuwendenden Rechts nicht verfassungswidrig, steht dies einer Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a BVerfGG entgegen.
Die Verfassungsbeschwerde kann nicht allein mit dem Argument begründet werden, dass durch die Verwehrung der Fortführung einem Angehörigen ein Enkelkind »aufgedrängt« werde; solche Wertungen begründen keinen grundrechtlichen Anspruch auf Verfahrensfortsetzung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Juli 2015, Az: XII ZB 671/14, Beschluss
vorgehend BGH, 28. Juli 2015, Az: XII ZB 670/14, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 14. November 2014, Az: 7 WF 1338/14, Beschluss
vorgehend OLG Nürnberg, 14. November 2014, Az: 7 UF 1196/14, Beschluss
vorgehend AG Schwandorf, 12. August 2014, Az: 001 F 305/13, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches der vor Abschluss des Anfechtungsverfahrens verstorbene Sohn der Beschwerdeführerin gegenüber seinem Kind (dem Enkelkind der Beschwerdeführerin) eingeleitet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ihr nach dem Tod ihres Sohnes die Beteiligung an dem von ihm eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahren verwehrt wurde und dass es die Gerichte abgelehnt haben, dieses Vaterschaftsanfechtungsverfahren auf ihren Antrag hin fortzusetzen. Den Kern ihrer materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen bildet der Vorwurf, indem ihr die Fortführung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens verwehrt werde, werde unzulässig in ihre Grundrechte eingegriffen, weil ihr auf diese Weise ein Enkelkind "aufgedrängt" werde.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat bei der Auslegung des anzuwendenden Rechts keine grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführerin verkannt. Insbesondere folgt aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten (Art. 6 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfGE 136, 382 <389, Rn. 23>) nicht umgekehrt, dass der Beschwerdeführerin hier von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, durch Fortführung des von ihrem Sohn eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung zu ihrem - nach Einschätzung des verstorbenen Sohnes mutmaßlich nicht biologisch von diesem abstammenden - Enkelkind zu lösen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.