Wiederholung einstweiliger Anordnung: Kein Vaterschaftstest per Mundschleimhautabstrich wegen Überwiegen familiärer Nachteile
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2250/11
- Datum
- 06.02.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130206.1bvr225011
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung kann wiederholt werden, wenn die zur Anordnung führenden Voraussetzungen fortbestehen und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufrechterhaltung das Interesse an sofortiger Durchführung überwiegt.
Bei der Anordnung oder Untersagung genetischer bzw. körperlicher Untersuchungen sind die Auswirkungen auf sozial‑familiäre Beziehungen zu berücksichtigen; überwiegen die mit der Durchführung verbundenen Nachteile (z. B. Störung oder Zerstörung familiärer Bindungen), ist die Durchführung zu unterlassen.
Der Schutz des Familienlebens und persönlicher Bindungen kann gegenüber der durch Beweiserhebungen verfolgten Aufklärung durchgreifenden Vorrang haben, wenn die beabsichtigte Maßnahme zu nicht wiedergutzumachenden Beeinträchtigungen führen kann.
Zur Begründung der Fortdauer einer einstweiligen Anordnung genügt, dass durch ihre Aufrechterhaltung die Durchsetzbarkeit späterer verfassungsgerichtlicher Überprüfungen nicht durch irreversible Maßnahmen vereitelt wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2011, Az: 16 UF 284/10, Beschluss
vorgehend BVerfG, 20. September 2011, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 8. März 2012, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 20. August 2012, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 20. September 2011, wiederholt mit Beschluss vom 20. August 2012, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.