Aussetzung erzwungener Vaterschaftstests: Störung familiärer Beziehungen überwiegt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2250/11
- Datum
- 08.03.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120308.1bvr225011
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn die Fortsetzung oder Durchsetzung einer Maßnahme erhebliche und schwerwiegende Nachteile zur Folge hätte, die das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegen, und die Verfassungsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Bei Zwangsuntersuchungen zur Feststellung der Vaterschaft ist in der Abwägung besonderes Gewicht der möglichen Störung oder Zerstörung sozial-familiärer Beziehungen beizumessen.
Zwangsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit oder das intime Vertrauensverhältnis der Familie eingreifen, sind nur verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn keine milderen Mittel verfügbar sind und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
Bei der Prüfung von Anordnungen körperlicher Untersuchungen sind nicht nur unmittelbare körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch seelische und soziale Folgen sowie ihre Auswirkungen auf das Familienleben in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2011, Az: 16 UF 284/10, Beschluss
vorgehend BVerfG, 20. September 2011, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 20. August 2012, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 6. Februar 2013, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 20. September 2011 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.