Treffer
BVerfG Einstweilige Anordnung

Aussetzung erzwungener Vaterschaftstests: Störung familiärer Beziehungen überwiegt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2250/11
Datum
08.03.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120308.1bvr225011
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung eines fachgerichtlichen Beschlusses, der die Teilnahme an einem Vaterschaftstest (Mundschleimhautabstrich) erzwingen sollte. Die zentrale Frage ist, ob die Nachteile der Untersuchung das Interesse an Vollstreckung überwiegen. Das BVerfG wiederholt die Anordnung, weil die Gefahr der Störung bzw. Zerstörung sozial-familiärer Beziehungen überwiegt und die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache Erfolgsaussichten hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn die Fortsetzung oder Durchsetzung einer Maßnahme erhebliche und schwerwiegende Nachteile zur Folge hätte, die das öffentliche Vollstreckungsinteresse überwiegen, und die Verfassungsbeschwerde hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.

2

Bei Zwangsuntersuchungen zur Feststellung der Vaterschaft ist in der Abwägung besonderes Gewicht der möglichen Störung oder Zerstörung sozial-familiärer Beziehungen beizumessen.

3

Zwangsmaßnahmen, die in die körperliche Unversehrtheit oder das intime Vertrauensverhältnis der Familie eingreifen, sind nur verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn keine milderen Mittel verfügbar sind und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

4

Bei der Prüfung von Anordnungen körperlicher Untersuchungen sind nicht nur unmittelbare körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch seelische und soziale Folgen sowie ihre Auswirkungen auf das Familienleben in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 1600ff BGB§ 1592 Nr 2 BGB§ 1600 Abs 1 Nr 5 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Juli 2011, Az: 16 UF 284/10, Beschluss

vorgehend BVerfG, 20. September 2011, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 20. August 2012, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 6. Februar 2013, Az: 1 BvR 2250/11, Einstweilige Anordnung

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 20. September 2011 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.

Aussetzung erzwungener Vaterschaftstests: Störung familiärer Beziehungen überwiegt — Themis