Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss der Verfassungsbeschwerde; Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2207/15
Datum
03.08.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170803.1bvr220715
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2207/15) nicht zur Entscheidung angenommen und als Kammerbeschluss ohne Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG beschlossen. In der Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von einer Begründung abgesehen worden ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse der Kammer über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.

3

Das Absehen von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG berührt nicht die Wirksamkeit des Nichtannahmebeschlusses.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 21. Juli 2015, Az: 13 U 51/14, Beschluss

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 27. Mai 2015, Az: 13 U 51/14, Beschluss

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. Mai 2014, Az: 5 O 2520/13, Urteil

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 31. Oktober 2023, Az: 9602/18, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahmebeschluss der Verfassungsbeschwerde; Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben — Themis