Nichtannahmebeschluss der Verfassungsbeschwerde; Begründung nach §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterblieben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2207/15
- Datum
- 03.08.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170803.1bvr220715
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse der Kammer über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung eines Nichtannahmebeschlusses absehen.
Das Absehen von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG berührt nicht die Wirksamkeit des Nichtannahmebeschlusses.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 21. Juli 2015, Az: 13 U 51/14, Beschluss
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 27. Mai 2015, Az: 13 U 51/14, Beschluss
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 14. Mai 2014, Az: 5 O 2520/13, Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 31. Oktober 2023, Az: 9602/18, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.