Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nach Erledigungserklärung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2192/21
- Datum
- 27.01.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220127.1bvr219221
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Beschwerdeführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter die Verfassungsbeschwerde für erledigt, ist das Verfahren einzustellen.
Eine Erledigungserklärung kann durch Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten abgegeben werden und entfaltet die prozessuale Wirkung der Einstellung des Verfahrens.
Die Entscheidung über die Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens aufgrund einer Erledigungserklärung ist unanfechtbar.
Zur Einstellung des Verfahrens bedarf es keiner weiteren materiellen Prüfung, soweit die Erledigungserklärung wirksam abgegeben wurde.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 8. Oktober 2021, Az: 1 BvR 2192/21, Einstweilige Anordnung
vorgehend AG Frankfurt, 21. September 2021, Az: 6110 Js 253173/20 - 931 Gs, Beschluss
Tenor
Das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Gründe
Das Verfahren war einzustellen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 für die Beschwerdeführerin die Erledigung der Verfassungsbeschwerde erklärt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.