Nichtannahme: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Speicherung von eGK‑Lichtbildern
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2183/16
- Datum
- 17.10.2016
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161017.1bvr218316
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist materiell subsidiär nach § 90 Abs. 2 BVerfGG, sofern der Beschwerdeführer vorrangig auf fachgerichtliche Rechtsbehelfe zurückgreifen kann.
Eine verfassungsgerichtliche Annahme der Beschwerde ist unzulässig nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, wenn der Rechtsschutz des Fachgerichts für die streitige Regelungserhebung zumutbar ist und nicht erschöpft wurde.
Die Anforderung eines Lichtbilds zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte und die anschließende Speicherung/Verwendung dieses Lichtbilds durch die Krankenkasse sind rechtlich trennbare Vorgänge; gegen die Speicherung stehen eigens anrufbare fachgerichtliche Ansprüche auf Löschung oder Sperrung zu.
Es ist zumutbar, zunächst durch Übersendung des Lichtbilds an der Kartenausstellung mitzuwirken und nach Ausstellung über die fachgerichtlichen Wege Ansprüche auf Löschung oder Sperrung geltend zu machen (vgl. § 84 SGB X).
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. August 2016, Az: L 5 KR 2729/16 ER, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wird dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht, weil sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht gegen die Einführung der "elektronischen Gesundheitskarte" mit Lichtbild, sondern gegen die Speicherung und weitere Verwendung des zu diesem Zwecke zu übersendenden Lichtbilds durch seine Krankenkasse wendet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gesondert angreifbaren Vorgang, der mit der Anforderung des Lichtbilds zum Zweck der erstmaligen Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht zwingend verbunden und gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 35/13 R -, BSGE 117, 224, juris, Rn. 31). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, zunächst durch Übersendung eines Lichtbilds an der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitzuwirken und gegebenenfalls nach deren Ausstellung Ansprüche auf Löschung beziehungsweise Sperrung des Lichtbilds vor den Fachgerichten geltend zu machen (§ 84 SGB X).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.