Nichtannahme mangels Substantiierung; Missbrauchsgebühr gegen Bevollmächtigte
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2161/11
- Datum
- 07.09.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110907.1bvr216111
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Vorbringen selbst unter Einbeziehung nachgereichter Anlagen die in §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG geforderten Mindestanforderungen an die Substantiierung nicht erfüllt.
Das Bundesverfassungsgericht kann Verfassungsbeschwerden, die erkennbar substanzlos sind, nicht zur Entscheidung annehmen, um eine unzumutbare Bindung seiner Ressourcen und Verzögerung des Grundrechtsschutzes für andere Betroffene zu vermeiden.
Nach § 34 Abs. 2 BVerfGG kann dem Bevollmächtigten eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde als missbräuchlich erscheint, weil sie offensichtlich substanzlos ist.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Gericht bei Nichtannahmebeschlüssen von einer weitergehenden Begründung des Beschlusses absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Juli 2011, Az: V ZR 15/11, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 3. Dezember 2010, Az: 11 U 62/10, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 15. Oktober 2009, Az: 2-20 O 538/04, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 23. April 2007, Az: 2-20 O 538/04, Versäumnisurteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels hinreichender Begründung unzulässig ist. Das Beschwerdevorbringen genügt selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Anlagen - die größtenteils erst nach Fristablauf eingegangen sind - nicht einmal ansatzweise den Mindestanforderungen an eine Substantiierung (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Den Bevollmächtigten war zuzumuten, vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde deren wesentliche Zulassungsvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205). Hätten sie dies getan, hätten sie erkannt, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.