Nichtannahme und Versagung von PKH wegen fehlender Rechtswegerchöpfung (§90 Abs.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2152/20
- Datum
- 17.08.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.1bvr215220
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; diese fehlt jedenfalls, wenn der Subsidiaritätsgrundsatz durch Nicht-Erschöpfung des Rechtswegs nicht gewahrt ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass der Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft ist; pauschale oder unzureichende Darstellungen genügen nicht zur Erfüllung der Subsidiaritätsanforderung.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn bereits aus mangelnden Erfolgsaussichten aufgrund prozessualer Voraussetzungen ersichtlich ist, dass die Beschwerde aussichtslos ist.
Das Gericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung ohne umfassende Darstellung der Begründung getroffen wird.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. September 2020, Az: 2 B 2256/20, Beschluss
vorgehend VG Gießen, 8. September 2020, Az: 4 L 2955/20.GI, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. September 2020, Az: 1 BvR 2152/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 16. März 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.