Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme und Versagung von PKH wegen fehlender Rechtswegerchöpfung (§90 Abs.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2152/20
Datum
17.08.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.1bvr215220
Quelle
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für eine Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die PKH ab und nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Rechtsverfolgung mangels Erschöpfung des Rechtswegs und fehlender substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Weitergehende Begründung wurde mit Verweis auf §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; diese fehlt jedenfalls, wenn der Subsidiaritätsgrundsatz durch Nicht-Erschöpfung des Rechtswegs nicht gewahrt ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

2

Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, dass der Rechtsweg in der Hauptsache erschöpft ist; pauschale oder unzureichende Darstellungen genügen nicht zur Erfüllung der Subsidiaritätsanforderung.

3

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn bereits aus mangelnden Erfolgsaussichten aufgrund prozessualer Voraussetzungen ersichtlich ist, dass die Beschwerde aussichtslos ist.

4

Das Gericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Entscheidung ohne umfassende Darstellung der Begründung getroffen wird.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 11. September 2020, Az: 2 B 2256/20, Beschluss

vorgehend VG Gießen, 8. September 2020, Az: 4 L 2955/20.GI, Beschluss

vorgehend BVerfG, 21. September 2020, Az: 1 BvR 2152/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 16. März 2021, Az: 1 BvR 2152/20, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls mangels Wahrung der Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise mangels einer entsprechenden substantiierten Darlegung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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