Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen §48 KVBG wegen Subsidiarität und Begründungsmangel

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2126/20
Datum
20.10.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201020.1bvr212620
Quelle
Beschwerdeführer rügt die Verfassungsmäßigkeit des § 48 KVBG (Garzweiler II). Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist. Es fehlt an der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde und an den darlegungs- bzw. begründungsanforderungen nach §§ 23, 92 BVerfGG. Weitere Ausführungen worden nicht erörtert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär; sie ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren und effektiven Rechtsbehelfe vorab erschöpft hat.

2

Eine unmittelbare Anfechtung eines Gesetzes durch Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass keine anderweitigen tauglichen Rechtswege bestehen und dies substantiiert dargetan wird.

3

Die Verfassungsbeschwerde genügt den formellen Begründungsanforderungen nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG nur, wenn entscheidungserhebliche Rügen konkret und nachvollziehbar vorgetragen werden.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann eine unanfechtbare Nichtannahmeentscheidung treffen und von weitergehenden Gründen nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG absehen, wenn die Unzulässigkeit feststeht.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 48 KVBG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 48 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG) in der Fassung nach Art. 1 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020 (BGBl I S. 1818).

2

Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegen. Sie wird insoweit auch nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG gerecht.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen §48 KVBG wegen Subsidiarität und Begründungsmangel — Themis