Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung von Art.101 Abs.1 S.2 GG wegen unterlassener EuGH-Vorlage
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2074/10
- Datum
- 29.09.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100929.1bvr207410
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Behauptung, ein nationales Gericht habe seine Pflicht zur Vorlage einer Frage an den Europäischen Gerichtshof verkannt, begründet nicht automatisch eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unterlassener EuGH-Vorlage muss dargelegt werden, dass die Unterlassung entscheidungserhebliche Auswirkungen gehabt haben kann.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde mangels dargetaner Grundrechtsverletzung nicht zur Entscheidung annehmen; die Nichtannahme ist unanfechtbar.
Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 17. Juni 2010, Az: XI B 88/09, Beschluss
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 10. Juni 2009, Az: 6 K 2337/07, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG infolge einer Verkennung der Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.