BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
Nichtannahmebeschluss des BVerfG: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2061/15
- Datum
- 10.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150910.1bvr206115
Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2061/15) hat die Verfassungsbeschwerde durch einen Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne Begründung erlassen. Nach Tenor ist die Entscheidung unanfechtbar, sodass das Verfahren vor dem BVerfG ohne inhaltliche Entscheidung beendet ist.
Abstrakte Rechtssätze
1
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne nähere Begründung ergehen.
2
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht kann durch unanfechtbaren Beschluss festgestellt werden.
3
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde führt dazu, dass das Bundesverfassungsgericht in der Sache nicht inhaltlich entscheidet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Juli 2015, Az: III ZR 218/14, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 3. Juni 2014, Az: 5 U 1825/13, Urteil
vorgehend LG Dresden, 17. Oktober 2013, Az: 9 O 485/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.