Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2060/15) – Kammerbeschluss ohne Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2060/15
- Datum
- 10.09.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150910.1bvr206015
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung annehmen.
Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann ohne gesonderte, ausführliche Begründung ergehen, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung nicht gegeben sind.
Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine materielle Entscheidung über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Fragen dar und ersetzt keine Sachprüfung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Juli 2015, Az: III ZR 248/14, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 26. Juni 2014, Az: 11 U 298/13, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 6. November 2013, Az: 11 O 31/13, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.