Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Umgangsantrag leiblicher Vater wegen Kindeswohls abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2046/16
Datum
06.12.2016
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161206.1bvr204616
Quelle
Der leibliche Vater rügte die Ablehnung seines Antrags nach §1686a BGB auf Umgang mit dem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind. Das BVerfG prüfte lediglich die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und nahm sie nicht an. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die substantiierten Anforderungen des §23 Abs.1 S.2 und §92 BVerfGG nicht erfüllt und keine Auseinandersetzung mit der tragenden Kindeswohlerwägung (Loyalitätskonflikte) enthält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die in §23 Abs.1 Satz 2 und §92 BVerfGG geforderten Anforderungen an Substantiierung von Tatsachen‑ und Rechtsvorbringen nicht erfüllt.

2

Die Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit den selbständig tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen; bloße Rügen ohne spezifische Bezugnahme genügen nicht.

3

Ein Umgangsrecht des leiblichen Elternteils kann versagt werden, wenn aufgrund eines hochgradig zerrütteten Verhältnisses eine erhebliche Gefahr von Loyalitätskonflikten besteht und damit das Kindeswohl entgegensteht.

4

Ergibt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend, dass verfahrensrechtlich gebotene Anforderungen verletzt wurden, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Substantiierung unzulässig.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 1686a Abs 1 Nr 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 20. Juli 2016, Az: 6 UF 98/16, Beschluss

vorgehend AG Dieburg, 7. März 2016, Az: 50 F 608/13 UG, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 89, 48 <60>; 155 <171>; 99, 84 <87>; 105, 252 <264>; 130, 1 <21> m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat sich nicht mit der selbständig tragenden - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Erwägung des Beschwerdegerichts auseinandergesetzt, dass mit Blick auf das hochgradig zerrüttete und belastete Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den (rechtlichen) Eltern zum Schutz des Kindes vor Loyalitätskonflikten die Kindeswohldienlichkeit von Umgängen mit dem leiblichen Vater nicht bejaht werden kann. Zudem lässt sich der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entnehmen, dass verfassungsrechtlich gebotene verfahrensbezogene Anforderungen nicht beachtet wurden.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme: Umgangsantrag leiblicher Vater wegen Kindeswohls abgelehnt — Themis