Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eines Moderators: Meinungs-/Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2026/19
- Datum
- 26.01.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220126.1bvr202619
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer näheren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen, wenn die Erfolgslosigkeit offensichtlich ist.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Mai 2018, Az: 7 U 34/17, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 10. Februar 2017, Az: 324 O 402/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.