Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eines Moderators: Meinungs-/Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2026/19
Datum
26.01.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220126.1bvr202619
Quelle
Ein Fernsehmoderator richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der unteren Instanzen zur Abwägung seiner Meinungs- und Kunstfreiheit gegenüber den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG verzichtete das Gericht auf weitere Begründung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer näheren Begründung des Nichtannahmebeschlusses absehen, wenn die Erfolgslosigkeit offensichtlich ist.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Mai 2018, Az: 7 U 34/17, Urteil

vorgehend LG Hamburg, 10. Februar 2017, Az: 324 O 402/16, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eines Moderators: Meinungs-/Kunstfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht — Themis