Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Anwaltlicher Gegenstandswert 150.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2019/16
- Datum
- 07.02.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180207.1bvr201916
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch Beschluss festsetzen.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Bemessung der anwaltlichen Gebühren und der verfahrenskostenrechtlichen Folgen im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Die Höhe des Gegenstandswerts ist im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache sowie des prozessualen Interesses zu bestimmen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch Tenorbeschluss und ist verbindliche Grundlage für nachfolgende Gebühren- und Kostenentscheidungen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Juni 2016, Az: XII ZB 52/15, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 21. Januar 2015, Az: 17 W 28/14, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 13. Oktober 2014, Az: 85 III 105/14, Beschluss
vorgehend BVerfG, 10. Oktober 2017, Az: 1 BvR 2019/16, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.