Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Hinweis nach §522 ZPO muss nicht von allen Richtern erteilt werden

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 2003/11
Datum
30.11.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111130.1bvr200311
Quelle
Der Beschwerdeführer rügt die Zurückweisung seiner Berufung nach § 522 ZPO a.F., weil der Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussicht nur von zwei der drei Richter erteilt worden sei. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da keine Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung vorliegen. Es stellt klar, dass für die Verfassungsmäßigkeit von § 522 ZPO Einstimmigkeit, Übereinstimmung der Instanzen, fehlender Revisionsklärungsbedarf und Aussichtslosigkeit erforderlich sind; nicht jedoch, dass der Hinweis schon von allen an der Entscheidung beteiligten Richtern erteilt werden muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtliche Rechte verletzt haben könnte.

2

Zur Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung einer Berufung nach § 522 ZPO a.F. gehört insbesondere die Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, die Einstimmigkeit des Spruchkörpers, das Fehlen eines revisionsgerichtlichen Klärungsbedarfs und die Aussichtslosigkeit der Berufung.

3

Eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 ZPO verstößt nur dann gegen den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz, wenn die Anwendung der Vorschrift auf einer schlechterdings nicht vertretbaren Auslegung beruht und den Zugang zur gerichtlichen Instanz in unzumutbarer Weise erschwert.

4

Es ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich, dass der Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits von allen an der späteren Entscheidung beteiligten Richtern erteilt worden ist.

Relevante Normen
§ Art 20 Abs 3 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ 522 Abs 2 S 1 ZPO vom 05.12.2005§ 522 Abs 2 S 2 ZPO vom 05.12.2005

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 29. Juni 2011, Az: 1 U 137/10, Beschluss

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. eine Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderem dagegen, dass der dem Beschluss vorangegangene Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. nach Beratung von nur zwei der drei zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder, nämlich dem Vorsitzenden und der Berichterstatterin, erteilt worden ist.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

3

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers verstoßen könnte, sind auf der Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

4

Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 ZPO a.F. durch einstimmigen Beschluss verletzt den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz, wenn die Verfahrenswahl auf einer schlechterdings nicht vertretbaren Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO beruht (vgl. BVerfGK 11, 235 <238>) und so einer Partei den Zugang zu einer durch die Zivilprozessordnung grundsätzlich eröffneten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfGK 5, 189 <193>; 12, 341 <343 f.>).

5

Das war vorliegend nicht der Fall. Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, von denen die Verfassungsmäßigkeit des § 522 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO a.F. im Hinblick auf die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und gleichen Zugang zu den Gerichten abhängt, gehört neben der Übereinstimmung von Ausgangs- und Berufungsgericht, der obligatorischen Einstimmigkeit des Spruchkörpers des Berufungsgerichts über die fehlende Erfolgsaussicht sowie das Fehlen eines Bedürfnisses revisionsgerichtlicher Klärung auch, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juli 2011 - 1 BvR 1618/10 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 14, 8 <11 f.>; 14, 118 <120>; 14, 316 <321>). Aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist hingegen, dass bereits der Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO von allen an der späteren Entscheidung beteiligten Richtern erteilt wird. Eine Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Rechte des Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch erkennbar.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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