Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen fehlender elektronischer Einreichung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1996/24
- Datum
- 28.10.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241028.1bvr199624
Abstrakte Rechtssätze
Seit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sind schriftlich einzureichende Anträge von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß § 23c Abs.1 S.1 BVerfGG als elektronische Dokumente zu übermitteln.
Die Einreichung in Papierform oder per Telefax erfüllt die Formerfordernisse nicht, soweit die Anforderungen an ein elektronisches Dokument nach § 23a BVerfGG nicht erfüllt sind.
Ein elektronisches Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem in § 23a Abs.4 BVerfGG abschließend genannten sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden; der Versand per Telefax gehört nicht zu diesen sicheren Übermittlungswegen.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung kommt nur in Betracht, wenn die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen glaubhaft gemacht wird; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bayreuth, 23. Juli 2024, Az: 1 Qs 37/24 jug, Beschluss
vorgehend AG Bayreuth, 4. April 2024, Az: Gs 510/24 jug, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung und ihre beschwerdegerichtliche Bestätigung gerichtete Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, da der Bevollmächtigte, ein Rechtsanwalt, diese lediglich in Papierform sowie per Telefax und damit nicht formgerecht eingereicht hat.
1. Nach § 23c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind seit dem 1. August 2024 schriftlich einzureichende Anträge durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich einzureichen, denn sie stellt einen verfahrenseinleitenden Antrag dar.
2. Soweit die Verfassungsbeschwerde in Papierform übersandt worden ist, fehlt es an der erforderlichen Übermittlung als elektronisches Dokument. Auch die Übersendung per Telefax erfolgte nicht formgerecht, denn der Bevollmächtigte hat dieses jedenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 23a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BVerfGG eingereicht.
Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 BVerfGG muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Das vom Prozessbevollmächtigten versandte Telefax war weder mit der nach § 23a Abs. 3 Satz 1 BVerfGG erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch wurde es auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 23a Abs. 4 BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht geschickt. Sichere Übermittlungswege sind von dem Gesetzgeber in § 23a Abs. 4 Satz 1 BVerfGG abschließend aufgezählt. Der Versand eines Telefaxes fällt unter keine der dort abschließend aufgezählten Fallgruppen.
3. Die Übermittlung der Verfassungsbeschwerde in Papierform oder per Telefax war auch nicht ausnahmsweise zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht nach § 23c Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sein soll.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.