Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Anwaltswert 6.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1991/09
- Datum
- 26.07.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100726.1bvr199109
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist im Rahmen des RVG durch das Bundesverfassungsgericht festzusetzen (§ 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht einen pauschalierten Betrag bestimmen, der der Bedeutung und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit angemessen Rechnung trägt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich an der Rechtsprechung des BVerfG und dient der Berechnung der nach RVG geschuldeten Anwaltsvergütung (vgl. BVerfGE 79, 365).
Die einmal festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts hat unmittelbaren Einfluss auf die Bemessung der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG.
Vorinstanzen
vorgehend AG Hamburg, 17. Juli 2009, Az: 36A C 60/09, Beschluss
vorgehend AG Hamburg, 2. Juni 2009, Az: 36A C 60/09, Urteil
vorgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 1991/09, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).