Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Anwaltswert 6.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 1991/09
Datum
26.07.2010
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100726.1bvr199109
Quelle
Das BVerfG setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 6.000 € fest. Streitgegenstand war die Bemessung des Gegenstandswerts zur Berechnung der Anwaltsvergütung. Das Gericht stützt die Festsetzung auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und verweist auf einschlägige Rechtsprechung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist im Rahmen des RVG durch das Bundesverfassungsgericht festzusetzen (§ 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren kann das Gericht einen pauschalierten Betrag bestimmen, der der Bedeutung und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit angemessen Rechnung trägt.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich an der Rechtsprechung des BVerfG und dient der Berechnung der nach RVG geschuldeten Anwaltsvergütung (vgl. BVerfGE 79, 365).

4

Die einmal festgesetzte Höhe des Gegenstandswerts hat unmittelbaren Einfluss auf die Bemessung der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Hamburg, 17. Juli 2009, Az: 36A C 60/09, Beschluss

vorgehend AG Hamburg, 2. Juni 2009, Az: 36A C 60/09, Urteil

vorgehend BVerfG, 26. April 2010, Az: 1 BvR 1991/09, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 € (in Worten: sechstausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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